Oscar Reisen GmbH
Allgemeine Reisebedingungen (Stand 06/18)
Die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB und der Art. 250 und 252
EGBGB. Sie gelten nur für ab dem 01.07.2018 von Oscar Reisen GmbH, Bäckergasse 8, 86150 Augsburg veranstaltete
Pauschalreisen. Sie gelten im Regelfall nicht für unabhängig und separat gebuchte Einzelleistungen, wie z.B. Nur-Flug Angebote,
Hotelübernachtungen, Ferienhäuser, Mietwagen oder Eintrittskarten, es sei denn dies wird mit dem Reisenden vereinbart.
1. Abschluss eines Reisevertrages
Der Kunde ist vor seiner Vertragserklärung über Art und Umfang der Reise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu
informieren. Mit der Anmeldung bietet der Kunde Oscar Reisen GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere elektronische Telekommunikationsmittel vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsabschluss ist dem Kunden eine Bestätigung des Reisevertrags aushändigen, die den Vorgaben
des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechen muss.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vor der Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne
von § 651 r BGB verlangt werden, dabei sind dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 %
des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der
Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 8 genannten Gründen abgesagt
werden kann.
Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die
Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.
Zahlungen können per Überweisung, SEPA-Lastschriftverfahren und Kreditkarten (VISA / Master) ohne Erhebung zusätzlicher
Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. Für Zahlungen mit der Kreditkarte Amex) werden dem Kunden vom Reiseveranstalter
entsprechende Nutzungsentgelte berechnet, diese betragen zurzeit (Stand 01.07.2018) 2,0 % des Zahlungsbetrags.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung
und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1. zu verlangen.
3. Leistungen und Prospektangaben
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und der Bestätigung des
Reisevertrags nach den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB.
Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, im Hinblick auf die Prospektangaben vor Vertragsabschluss berechtigte
Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Vorvertragliche Änderungen
der Prospektangaben, insbesondere Preisanpassungen, können notwendig werden, wenn sich zwischen Veröffentlichung des
Prospekts und der Reiseanmeldung die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren erhöhen oder sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse verändern oder wenn die vom Kunden
gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der
vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden.
Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die optional und ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen
Leistungen des Reiseveranstalters. Sofern solche Fremdleistungen als verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB vermittelt
werden, wird der Kunde entsprechend den vorgegebenen Informationspflichten gesondert unterrichtet.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften
Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.
Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne
Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. Ist die
Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig oder mit geringeren Kosten verbunden, ist der Reisepreis entsprechend zu mindern.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der
Beförderungskosten (Treibstoff- und Energiekostenerhöhung) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden
Regelungen zu ändern, sofern die zur Veränderung führenden Umstände unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss
erfolgten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Preiserhöhungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem
dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind nur
zulässig, wenn die entsprechende Unterrichtung des Kunden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so
berechnet sich die entsprechende Preiserhöhung des Reiseveranstalters wie folgt:
a) bei einer vom Beförderungsunternehmen auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung kann der Reiseveranstalter den jeweiligen
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) wenn vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel zusätzliche Kosten gefordert werden, sind diese zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels zu teilen und der Reiseveranstalter kann
den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der auf den
einzelnen Reisenden entfallene Betrag ist gegebenenfalls entsprechend den unter 4.2.1 a) und b) dargestellten Grundsätzen zu
berechnen.
4.2.3 Verändern sich die für die konkrete Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse, kann der Reiseveranstalter den Preis
insoweit erhöhen, wie sich die Kosten der Leistungsbestandteile und dadurch die Kosten der gesamten Reise für ihn verändern.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch
21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten
kann.
4.3 Der Reisende kann die Senkung des Reisepreises verlangen, wenn unter entsprechender Anwendung der in 4.2 genannten
Berechnungsgrundsätze der im Reisevertrag vereinbarte Reisepreis aufgrund der Verringerung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse herabzusetzen ist. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die entsprechenden Mehreinnahmen zu
erstatten, dabei kann er den Aufwand für Verwaltungskosten in Abzug bringen. Auf Verlangen des Reisenden ist dieser
Kostenaufwand nachzuweisen.
4.4 Preiserhöhungen über 8 % kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er dem Kunden zusammen mit der
mitgeteilten Preiserhöhung anbietet, die Preiserhöhung innerhalb einer zu benennenden Frist zu akzeptieren oder kostenfrei vom
Reisevertrag zurückzutreten. In dieser Mitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung als vereinbart gilt, wenn
der Kunde nicht ausdrücklich innerhalb der Frist den Rücktritt erklärt.
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht worden ist. Dem Reisenden wird aus Gründen des
besseren Nachweises empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erklären.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, dann verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den Reisepreis, stattdessen kann er eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
fordern, wenn der Rücktritt des Reisenden nicht durch den Veranstalter veranlasst wurde (vgl. 4.4) oder nicht durch unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist der Reisepreis unter
Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen Einnahmen durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
5.2 Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der
gewöhnlich zu erwartenden Einnahmen durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit
dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
I. Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 85 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
II. PKW- oder Motorrad-Selbstanreise / Bausteine / Mietwagen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 85 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
III. Ferienwohnungen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 25 % des Gesamtpreises
bis 35. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
ab 34. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
IV. Abweichende Reisebedingungen bei Unterbringung in diversen Hotels/Ferienwohnungen ect., unabhängig von der
Reiseart, sind explizit in der jeweiligen Preis-PDF angegeben !!
Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt.
5.3 Der Reiseveranstalter kann statt der in 5.2 aufgeführten Pauschalen abweichende Entschädigungen verlangen, wenn
a) er vor dem Abschluss des Reisevertrages auf besondere Stornobedingen der konkreten Reise hinweist (z.B. auf konkrete
Bedingungen einzelner Leistungsträger)
b) er durch Vorlage entsprechender Belege und Berechnungen konkret nachweist, dass durch den Rücktritt des Reisenden im
Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist, als mit den für den Regelfall einer Stornierung festgelegten Pauschalen kompensiert
werden kann.
5.4 Ist der Reiseveranstalter aufgrund eines Rücktritts verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis ganz oder anteilig zu erstatten,
hat die Zahlung unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
5.5 Dem Kunden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- bzw. eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Diese können
entsprechend der vereinbarten Bedingungen Storno- und sonstige Kosten abdecken, die wegen eines vor oder nach Reisebeginn
erklärten Rücktritts oder Abbruchs entstehen.
6. Vertragsübertragung, Umbuchungen
6.1 Der Reisende kann entsprechend § 651e BGB bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erklären, dass eine andere Person seine
Stellung aus dem Reisevertrag einnehmen soll. Der Reiseveranstalter kann der Vertragsübertragung widersprechen, wenn der
Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt und die Durchführung der Reise unmöglich ist oder erheblich erschwert wird.
6.2 Bei der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisende und der Dritte gegenüber dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden angemessenen Mehrkosten.
6.3 Bei ordnungsgemäßer vorvertraglicher Information im Sinne des Art. 250 EGBGB hat der Reisende keinen Anspruch auf
kostenfreie Änderungen des Reisevertrags bezüglich der entsprechenden Reiseleistungen (Ort, Route, Beförderung, Termine,
Unterkunft oder sonstige Leistungen). Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich der genannten vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt,
ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben, auf das der Reisende vor der Umbuchungserklärung
hinzuweisen ist.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, vom Reisenden selbst zu
vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine
Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
8. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann ohne zur Entschädigung des Reisenden verpflichtet zu sein in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter
vom Reisevertrag spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
zurücktreten.
8.2 Vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
In den Fällen von 8.1 und 8.2 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde
unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen zurück.
8.3 Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige bzw. angemessene Ersatzleistung
erbringt.
b) Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mangelanzeige und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, verliert
der Reisende seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach § 651m und § 651n BGB.
c) Der Reisende kann die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen sowohl beim Reiseveranstalter bzw. dessen Vertretern vor Ort
als auch bei dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, abgeben. Der Reisevermittler ist verpflichtet, die Mitteilungen
des Reisenden an den Veranstalter weiterzuleiten, aber er ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
d) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, ist der Reisende berechtigt, selbst Abhilfe zu
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erforderlich und erstattungsfähig sind angemessene
Aufwendungen.
10.2 Minderung des Reisepreises
a) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der
Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
b) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch Erklärung in Schrift- oder Textform – kündigen. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet
dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in
Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
10.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise wurde entweder vom Reisenden oder unvorhersehbar bzw. unvermeidbar von einem an der
Leistungserbringung unbeteiligten Dritten verschuldet. Schadensersatz ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel auf
unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, und die nicht schuldhaft
herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die
vorstehende Beschränkung hinausgeht.
11.2 Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist. Im Übrigen sind Zahlungen, die der Reisende für gleiche Ereignisse aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen von
Leistungsträgern erhalten hat (z.B. Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO) auf Zahlungsansprüche gegenüber dem
Reiseveranstalter anzurechnen. Das gilt entsprechend auch im umgekehrten Sinne.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Internationalen Abkommen (insbesondere dem
Montrealer Übereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden
Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der
Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4
genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Der Reisende sollte im eigenen Interesse die ihm überlassenen Informationsmaterialien und Buchungsunterlagen zur Kenntnis
nehmen und überprüfen. Abweichungen von den von ihm beabsichtigten Leistungen oder Fehler in den Vertragsdaten sind
unverzüglich zu beanstanden. Anderenfalls werden diese spätestens mit der Leistung der Anzahlung akzeptiert und Vertragsinhalt.
12.2 Der Reisende hat bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.3 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und
Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz oder an den Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, zu
richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz
nicht ein.
12.4 Bei Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen
innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden. Der Reisende hat im Rahmen seiner
Mitwirkungspflichten die Vorgaben der Fluggesellschaften zu beachten, um den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten.
13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa vor Vertragsabschluss
zu unterrichten.
13.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
13.4 Dem Reisenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Bestimmungen und Vorgaben sowie die eigenen Dokumente
vor Reiseantritt nochmals zu überprüfen.
14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der
Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch
auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine
entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem
Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer
Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
(den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
15. Streitbeilegung
15.1 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform
zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Reiseveranstalters
oder mittels E-Mail bereit.
15.2 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden
gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
18. Reiseveranstalter
Oscar Reisen GmbH, Bäckergasse 8, 86150 Augsburg
www.oscarreisen.de / info@oscarreisen.de